Vereinssatzung

Inklusionssportzentrum Alzenau Rhein Main e.V. 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Inklusionssportzentrum Alzenau Rhein-Main. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 63755 Alzenau.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein mit Sitz in Alzenau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigung jeglicher Art durch den Sport in die Gesellschaft sowie die Förderung der Hilfe für Behinderte.

3. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Zweckverwirklichung

1. Aufbau eines Zentrums für inklusiven Sport in Alzenau.

2. Aufbau einer Anlaufstelle für Sportvereine zur Beratung und Unterstützung von Umsetzungsmaßnahmen zur Schaffung inklusiver Sportangebote.

3. Durchführung inklusiver Sportveranstaltung und Unterstützung anderer gemeinnütziger Vereine/Organisationen bei der Durchführung solcher Veranstaltungen.

4. Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit, um das Verständnis für die Probleme von Menschen mit Beeinträchtigung zu verbessern.

 

§ 4 Werte

1. Der Verein setzt von seinen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte, den Einsatz für nachhaltiges Handeln und die Sicherung einer intakten Umwelt und Natur voraus.

2. Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz.

3. Der Verein verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie physischer, psychischer oder sexueller Art ist.

4. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und tritt für die Integrität, die physische und psychische Unversehrtheit sowie Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied soll einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, welcher verpflichtend per Sepa-Lastschriftmandat eingezogen wird.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

4. Bei Eintritt im zweiten Halbjahr wird der Beitrag zur Hälfte berechnet.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.

3. Zusätzlich wird der Vorstand mit bis zu zwei Beisitzern unterstützt, die jedoch nicht vertretungsberechtigt sind.

4. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit ein Auslagenersatz sowie eine Ehrenamtspauschale erhalten.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

§ 12 Bestellung des Vorstands

1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

 

§ 14 Befugnis zur Einstellung von Personal durch den Vorstand

Der Vorstand ist befugt, Personal für die Erfüllung der Vereinsziele einzustellen. Die Einstellung erfolgt nach Bedarf und im Einklang mit den finanziellen Möglichkeiten des Vereins. Der Vorstand legt die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Vergütung des eingestellten Personals fest. Über die Einstellung von Personal ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 15 Beirat

Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat zu ernennen, der aus bis zu sieben Mitgliedern bestehen kann. Der Beirat dient der Unterstützung und Beratung des Vorstands in seinen Entscheidungen und Aufgaben. Über die Entscheidung ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 16 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnersicher und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f) die Auflösung des Vereins.

 

§ 18 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einberufung satzungsgemäß erfolgte. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

§ 20 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeiten.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschreibenden Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO

- das Recht auf Berechtigung nach Artikel 16 DSGVO

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und

- das Recht Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO

3. Der Vorstand kann eine Datenschutzgrundverordnung (DSO) erlassen, um die jeweils aktuellen Rechte und Pflichten sowie den Umgang mit personenbezogenen daten gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) abzubilden, sofern diese in der Satzung nicht berücksichtigt sind.

Die jeweils aktuelle Datenschutzordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik Datenschutz für alle Mitglieder verbindlich.

 

§ 21 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Förderung des Sports.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Alzenau, 08.12.2024